Aktuelles aus der Branche

An dieser Stelle informiere ich Sie über aktuelle Entwicklungen in der Steuergesetzgebung, ausgewählte Urteile der Finanzgerichte und Verlautbarungen der Finanzverwaltung.

Ausführlichere Informationen erhalten Sie gern auf Nachfrage. Sprechen Sie mich an.

Obere Welle

Vorlage Erbschein auch bei notariellem Testament

Ein notarielles Testament ermöglicht es im Regelfall, die Erbfolge ohne zusätzliches Erbscheinsverfahren nachzuweisen. Diese Privilegierung des öffentlichen Testaments beruht darauf, dass der Notar vor der Beurkundung die Identität des Erblassers feststellen muss. Fehlt jedoch eine hinreichende Identitätsfeststellung, entfällt eine wesentliche Grundlage dieser Privilegierung (OLG Karlsruhe, Beschluss v. 8.6.2026 Az. 19 W 27/26). Im entschiedenen Fall hatte die Erblasserin bei der Testamentserrichtung (in einem Pflegeheim) lediglich eine Kopie des Personalausweises vorgelegt; sie hatte aber auf einer Beurkundung durch den anwesenden Notar bestanden. Das Gericht hält eine solche Kopie für den Identitätsnachweis ungeeignet. Zwar verliert das Testament dadurch nicht die Eigenschaft als öffentliche Urkunde, doch ist es nicht zum zweifelsfreien Nachweis geeignet, dass gerade die Erblasserin es errichtet hat. Diese Tatsachenfrage kann das Grundbuchamt nicht selbst klären, da im Grundbuchverfahren keine Beweisaufnahme vorgesehen ist. Sie bleibt dem Nachlassgericht im Erbscheinsverfahren vorbehalten.

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