Nach einem aktuellen Urteil des FG München kann die Steuerbefreiung für ein Familienheim nicht gewährt werden, wenn der Einzug erst mehr als zweieinhalb Jahre nach dem Erbfall erfolgt und keine triftigen Gründe für den verspäteten Einzug vorliegen. Der Einzug muss nach dem Gesetz „unverzüglich“ erfolgen, wobei regelmäßig ein Zeitraum von etwa 6 Monaten nach dem Erbfall als ausreichend angesehen wird. Ein späterer Einzug ist zwar nicht per se schädlich, muss aber substantiiert dargelegt werden.
Aktuelles aus der Branche
An dieser Stelle informiere ich Sie über aktuelle Entwicklungen in der Steuergesetzgebung, ausgewählte Urteile der Finanzgerichte und Verlautbarungen der Finanzverwaltung.
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